AGB Stellplätze / Fahrzeug
Anlage 2: Spezifische Bestimmungen für Fahrzeugstellplätze
1. Zulässige Fahrzeuge, Zulassungs- und Versicherungsnachweis
1.1 Auf dem zugewiesenen Stellplatz darf ausschließlich das vertraglich genau bezeichnete, fahrbereite und verkehrssichere Fahrzeug (z. B. PKW, Wohnmobil, Wohnwagen, Anhänger, Motorrad) abgestellt werden. Das Abstellen von Wracks, nicht fahrbereiten Fahrzeugen oder sonstigen freistehenden Gegenständen, Kisten oder Reifen außerhalb des Fahrzeugs ist unzulässig.
1.2 Das Fahrzeug muss über einen gültigen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen und, sofern für den Betrieb im öffentlichen Raum gesetzlich vorgeschrieben, ordnungsgemäß zugelassen sein. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Nachweis der Versicherung und der Zulassung zu verlangen.
2. Rangieren, Verkehrspflichten und Haftung für Anstoßschäden
2.1 Das Rangieren, Ein- und Ausfahren auf dem gesamten Gelände sowie das Abstellen des Fahrzeugs erfolgen ausschließlich auf eigene Gefahr des Mieters. Auf der gesamten Anlage gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie eine generelle Schrittgeschwindigkeit (max. 10 km/h). Der Fahrweg ist permanent freizuhalten.
2.2 Der Mieter haftet unbeschränkt für alle Schäden, die durch sein Fahrzeug, sein Rangierverhalten oder seine Erfüllungsgehilfen an Toren, Wänden, Säulen, Zäunen, Absperrungen, technischen Anlagen (z. B. Beleuchtung, Kameras) oder an Fahrzeugen Dritter entstehen. Jeder Anstoß- oder Schleifschaden ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
3. Verbot von Betriebsstoffaustritten und Wartungsarbeiten
3.1 Das Ausführen von Reparaturen, Wartungsarbeiten, Ölwechseln, Autowäschen oder das Betanken von Fahrzeugen ist auf dem gesamten Gelände verboten.
3.2 Das abgestellte Fahrzeug darf keinerlei Undichtigkeiten aufweisen. Der Mieter haftet vollumfänglich für jegliche Verunreinigungen der Böden, des Pflasters oder des Erdreichs durch austretendes Öl, Kraftstoff, Kühlmittel, Bremsflüssigkeit oder sonstige umweltgefährdende Betriebsstoffe, die durch sein Fahrzeug oder sein Verhalten verursacht werden.
4. Reinigungskosten und Schadensbeseitigung bei Kontamination
4.1 Tritt eine Verschmutzung oder Kontamination durch Betriebsstoffe auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren und die Verunreinigung sofort fachgerecht zu beseitigen.
4.2 Unterlässt der Mieter die unverzügliche Beseitigung, ist der Vermieter berechtigt, eine spezialisierte Fachfirma mit der Reinigung, Bindung und Schadensbeseitigung auf Kosten des Mieters zu beauftragen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand bzw. auf Basis des Stundensatzes gemäß dem Gebührenverzeichnis sowie eventueller Entsorgungs- und Gutachterkosten.