Allgemeine AGB
Hauptdokument: Allgemeine Regelungen
1. Vertragsgegenstand, Geltungsbereich und Hierarchie
1.1 Die gat GmbH (nachfolgend „Vermieter") betreibt Selfstorage- und Stellplatzanlagen. Vertragsgegenstand ist die entgeltliche Überlassung von definierten Mietobjekten zur Lagerung von Gütern (Lagerboxen) oder zum Abstellen von betriebsbereiten Fahrzeugen (Fahrzeugstellplätze) sowie die Bereitstellung damit verbundener digitaler Infrastrukturen und Serviceleistungen.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Angebote und logistischen Dienstleistungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter (Verbraucher oder Unternehmer). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
1.3 Die vertragliche Struktur gliedert sich zwingend in dieses Hauptdokument (Allgemeine Regelungen) sowie die nutzungsspezifischen Anlagen. Bei regulatorischen oder inhaltlichen Widersprüchen gilt die folgende Hierarchie:
- Der individuelle Mietvertrag nebst Sondervereinbarungen
- Die nutzungsspezifische Anlage (Anlage 1 für Lagerboxen oder Anlage 2 für Fahrzeugstellplätze)
- Dieses allgemeine Hauptdokument
- Die Hausordnung und Sicherheitsregeln
2. Vertragsschluss, digitale Abwicklung und Mindestlaufzeit
2.1 Der Vertragsschluss erfolgt entweder über die digitale Buchungsplattform des Vermieters (durch Absenden des Buchungsformulars und Bestätigung des Vermieters) oder durch beidseitige Unterzeichnung eines physischen oder elektronischen Vertragsdokuments.
2.2 Die Mindestmietdauer beträgt, sofern im individuellen Mietvertrag nicht ausdrücklich abweichend geregelt, drei (3) Monate. Nach Ablauf der Mindestmietdauer verlängert sich das Mietverhältnis fortlaufend unbestimmt, sofern es nicht fristgerecht gekündigt wird.
2a. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
2a.1 Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten, Fristen und das Muster-Widerrufsformular ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung.
2a.2 Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass mit der Bereitstellung des Mietobjekts bzw. der Ausführung der vereinbarten Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und bestätigt er gleichzeitig seine Kenntnis davon, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Vermieter verliert, erlischt das Widerrufsrecht nach Maßgabe von § 356 Abs. 4 BGB.
2a.3 Das gesetzliche Widerrufsrecht ist von dem vertraglichen Kündigungsrecht nach Ziffer 3 zu unterscheiden. Eine Kündigung beendet das Mietverhältnis für die Zukunft; ein Widerruf betrifft den Vertragsschluss im Fernabsatz.
3. Mietzeit, Kündigungsfristen und Vertragsbeendigung
3.1 Die Kündigung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Eingangs und dem individuellen Mietvertrag: Erfolgt die Kündigung mit einem Vorlauf von mindestens 14 Tagen bis zum Monatsende (z. B. am 10.04.), endet der Vertrag zum Ende des Folgemonats (z. B. 31.05.). Erfolgt die Kündigung mit einem Vorlauf von weniger als 14 Tagen bis zum Monatsende (z. B. am 20.04.), endet der Vertrag zum Ende des übernächsten Monats (z. B. 30.06.). Eine Kündigung vor Ablauf der Mindestmietdauer wird angenommen; das Vertragsende wird dann auf das frühestmögliche rechtmäßige Datum nach Ablauf der Mindestmietdauer gesetzt (das spätere Datum gewinnt). Die Kündigung kann digital über www.roomix.life/kuendigung erfolgen.
3.2 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail, Brief) oder muss über die dafür vorgesehene Funktion im digitalen Kunden-Dashboard des Vermieters erfolgen.
3.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn der Mieter mit zwei Monatsmieten oder einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist, gegen wesentliche Schutz-, Sicherheits- oder Nutzungsbestimmungen dieses Regelwerks oder der Anlagen verstößt oder trotz Abmahnung den vertragswidrigen Gebrauch des Mietobjekts fortsetzt.
4. Zahlungspflichten, Fälligkeit und Zahlungswege
4.1 Die vereinbarte Miete ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Kalendermonats, kosten- und gebührenfrei für den Vermieter zu entrichten.
4.2 Die Abwicklung der Zahlungen erfolgt primär digital über den Zahlungsdienstleister Mollie. Zulässige Zahlungswege sind SEPA-Lastschriftmandat, Kreditkarte oder weitere vom Vermieter im Buchungsportal explizit bereitgestellte digitale Zahlungsverfahren. Der Mieter ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem gewählten Abrechnungskonto zu sorgen.
4.3 Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie die im Gebührenverzeichnis definierten pauschalierten Mahn-, Bearbeitungs- und Sperrgebühren zu verlangen und den Zugang zu sperren.
4.4 Bleibt die Forderung trotz außergerichtlicher Mahnung unausgeglichen, ist der Vermieter berechtigt, das gerichtliche Mahnverfahren (Mahnbescheid) einzuleiten. Gerichts-, Vollstreckungs- und sonstige gesetzlich erstattungsfähige Kosten gehen – soweit der Mieter sie zu tragen hat – zu Lasten des Mieters. Die Höhe gerichtlicher Kosten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere GKG); sie sind nicht pauschaliert im Gebührenverzeichnis ausgewiesen.
5. Digitales Zugangssystem, Sicherheit und Videoüberwachung
5.1 Der Zugang zur Gesamtanlage und zum gemieteten Objekt erfolgt über ein rein digitales Zugangssystem (z. B. App, Transponder oder PIN-Code). Die Weitergabe von individuellen Zugangsdaten oder digitalen Schlüsseln an nicht im Vertrag autorisierte Dritte ist strengstens untersagt. Der Mieter haftet vollumfänglich für alle Schäden, die aus einer missbräuchlichen Weitergabe oder dem Verlust der Zugangsmedien resultieren.
5.2 Zur Wahrung des Hausrechts, zur Sicherung des Objekts, zur Prävention von Straftaten, zur Aufklärung von Beschädigungen und unzulässigen Verunreinigungen sowie zum Nachweis von Verstößen gegen die Hausordnung werden die allgemein zugänglichen Bereiche, Fahrwege, Freiflächen und Gänge der Anlage sowie der von oben einsehbare Innenraum der Lagerboxen permanent videoüberwacht. Die Kameras sind in größerer Höhe (ca. 5 m) über den Boxen angebracht.
5.3 Der Mieter erklärt seine ausdrückliche Einwilligung in diese Videoüberwachung und die hiermit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Speicherung, Verarbeitung und Löschung der Bilddaten erfolgt strikt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO. Die Lagerboxen sind oben offen oder vergittert; die Kameras über den Boxen können den von oben sichtbaren Innenraum erfassen.
5a. Untervermietung und Gebrauchsüberlassung
5a.1 Die Untervermietung, Weiterüberlassung oder sonstige Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts (Lagerbox oder Stellplatz) an Dritte – ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich – ist untersagt. Dies gilt insbesondere für die Weitergabe von physischem oder digitalem Zugang an Personen, die nicht Vertragspartei sind.
5a.2 Das Mietobjekt darf ausschließlich durch den Mieter und die vom Vermieter ausdrücklich freigegebenen Mitnutzer genutzt werden. Eine eigenmächtige Gestattung der Nutzung durch Dritte (z. B. Freunde, Familienangehörige ohne Freigabe, Submieter, Geschäftspartner) ist unzulässig.
5a.3 Verstöße gegen dieses Verbot berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund sowie zur Geltendmachung von Schadensersatz und zu Maßnahmen nach der Hausordnung (einschließlich Sperrung des Zugangs). Die Regelung zur Weitergabe von Zugangsdaten in Ziffer 5.1 bleibt unberührt und gilt ergänzend.
6. Allgemeine Pflichten des Mieters und Integritätsschutz
6.1 Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Objekte und die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Anlage pfleglich, schonend und sachgerecht zu behandeln. Technische Einrichtungen, Leitungen, Versorgungswege, Brandschutzeinrichtungen sowie Flucht- und Rettungswege dürfen zu keinem Zeitpunkt blockiert, verändert oder beschädigt werden.
6.2 Jede eigenmächtige bauliche oder optische Veränderung des Mietobjekts (z. B. Anbringen von Bohrungen, Befestigungen, Regaleinbauten an Wänden oder Decken, Streichen oder Bekleben) ist untersagt, sofern keine vorherige schriftliche Genehmigung des Vermieters vorliegt.
6.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jeden am Mietobjekt oder an der Gesamtanlage festgestellten Mangel oder Schaden unverzüglich in Textform zu melden. Eine Unterlassung der rechtzeitigen Schadensmeldung führt zur Schadensersatzpflicht des Mieters für alle daraus resultierenden Folgeschäden.
7. Haftungsmaßstab und Haftungsbegrenzung des Vermieters
7.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
7.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Vermieters auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.3 Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters für leichte Fahrlässigkeit vollständig ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsschluss vorhandene Sachmängel (§ 536a Abs. 1 BGB) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
7.4 Der Vermieter übernimmt keine Obhutspflichten für die vom Mieter eingebrachten Gegenstände oder abgestellten Fahrzeuge. Eine Bewachung oder Versicherung der Güter durch den Vermieter erfolgt nicht. Der Vermieter bietet keine Waren- oder Inhaltsversicherung an.
7.5 Der Mieter ist verpflichtet, das eingelagerte Gut auf eigene Kosten angemessen zu versichern, insbesondere gegen Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl und Vandalismus (z. B. durch Erweiterung einer bestehenden Hausrat- oder Inhaltsversicherung um die externe Lagerung). Die Absicherung obliegt allein dem Mieter. Der Vermieter kann einen Versicherungsnachweis verlangen; ohne Nachweis bleibt die Versicherungspflicht des Mieters bestehen.