AGB Lagerboxen
Anlage 1: Spezifische Bestimmungen für Lagerboxen
1. Zulässige Nutzung und Zweckbestimmung
1.1 Die Lagerbox darf ausschließlich zur Lagerung von trockenen, sachgerecht verpackten und zulässigen Gegenständen für private oder gewerbliche Zwecke genutzt werden. Eine Nutzung der Box als Arbeitsstätte, Büro, Werkstatt, Verkaufsstelle, Postadresse, Gewerbesitz oder zum dauerhaften oder temporären Aufenthalt von Personen oder Tieren ist strikt untersagt. Das Be- und Entladen der eingelagerten Gegenstände ist zulässig; Arbeiten in der Box bleiben untersagt. Die Untervermietung sowie jede Weiter- oder Gebrauchsüberlassung an Dritte sind nach den Allgemeinen AGB (Ziffer 5a) untersagt.
2. Verbotene und unerlaubte Lagergüter
2.1 Es ist strengstens untersagt, Gegenstände einzulagern, von denen Gefahren für die Anlage, andere Mietobjekte, die Umwelt oder Personen ausgehen. Verboten sind insbesondere:
- Gefahrstoffe, hochentzündliche, explosive, selbstentzündliche, radioaktive, toxische oder ätzende Substanzen sowie Gase und Druckbehälter.
- Powerbanks, Powerstations sowie sonstige mobile Lithium-Energiespeicher oder Akkumulatoren mit vergleichbarem Brand- bzw. Thermal-Runaway-Risiko. Handyladegeräte ohne eigenen Energiespeicher (reine Netzadapter) sind hiervon nicht erfasst.
- Feuchte, schimmelbefallene, biologisch aktive oder verderbliche Waren, Lebensmittel und organische Materialien, die Ungeziefer anziehen oder verrotten können.
- Lebende oder tote Tiere, Pflanzen sowie Suchtstoffe, Chemikalien und umweltgefährdende Betriebsstoffe.
- Waffen, Munition, Sprengstoffe sowie Gegenstände, die aus Straftaten stammen (Diebesgut) oder deren Besitz gesetzlich verboten ist.
- Gegenstände, die extreme Gerüche absondern oder Flüssigkeiten verlieren können.
3. Zustand bei Nutzung, Feuchtigkeitsprävention und Zutrittsrechte
3.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Box sauber und trocken zu halten. Es dürfen keine feuchten Gegenstände eingebracht werden, um Kondensat- und Schimmelbildung zu vermeiden. Der Mieter haftet vollumfänglich für Schäden durch Feuchtigkeit, Schimmel oder Geruch, die durch von ihm unsachgemäß gelagerte Inhalte verursacht werden.
3.2 Der Vermieter oder von ihm beauftragte Personen sind berechtigt, die Lagerbox nach vorheriger Ankündigung (Frist: 48 Stunden) zu betreten, um technische Prüfungen, Wartungsarbeiten oder Besichtigungen durchzuführen. Bei Gefahr im Verzug (z. B. Brand, austretende Flüssigkeiten, massiver Geruch, behördliche Anordnung) ist der Vermieter berechtigt, die Box unverzüglich ohne Vorankündigung aufzubrechen und zu betreten (Notöffnung).
4. Rückgabezustand und Schadensersatz bei Verstößen
4.1 Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Lagerbox vollständig geräumt, rückstandsfrei gereinigt (besenrein) und in absolut trockenem Zustand unter Entfernung aller mieterseitigen Schlösser zurückzugeben.
4.2 Hinterlässt der Mieter Verunreinigungen, Müll oder Beschädigungen, trägt er die vollen Kosten der Räumung, Schadensbeseitigung und Reinigung gemäß dem gültigen Gebührenverzeichnis. Für jeden Tag verspäteter Räumung haftet der Mieter auf Nutzungsentschädigung in Höhe der anteiligen Miete zzgl. eines pauschalierten Schadensersatzes für die Blockierung der Box.
5. Räumung, Entsorgung und Verwertung bei unterbliebener Rückgabe
5.1 Kommt der Mieter seiner Räumungspflicht nach Ziffer 4.1 trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Frist (mindestens 14 Tage) nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die Box zu öffnen, zu räumen und den Inhalt auf Kosten des Mieters zwischenzulagern, zu entsorgen oder – soweit wirtschaftlich sinnvoll – zu verwerten.
5.2 Die Kosten der Räumung, des Transports, der Zwischenlagerung, der Entsorgung, der Reinigung und der Verwertung trägt der Mieter. Die Abrechnung erfolgt nach dem Gebührenverzeichnis bzw. nach nachgewiesenem Aufwand (einschließlich Fremdkosten). Ein Verwertungserlös wird nach Abzug dieser Kosten auf Forderungen des Vermieters gegen den Mieter verrechnet; ein Fehlbetrag bleibt geschuldet. Für erkennbar wertloses oder unbrauchbares Gut besteht keine Verwertungspflicht.
5.3 Gesetzliche Rechte des Vermieters, insbesondere das Vermieterpfandrecht, bleiben unberührt.